Gemeinde Neuhausen ob Eck
Landkreis Tuttlingen
Haushaltssatzung
der Gemeinde Neuhausen ob Eck
für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 2. Mai 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
- 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
- im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 13.319.480 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 16.830.330 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | – 3.510.850 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | – 3.510.850 |
- im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 12.903.800 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 15.506.890 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
– 2.603.090 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 4.256.500 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 7.201.100 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
– 2.944.600 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von |
– 5.547.690 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 955.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | – 130.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
825.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
– 4.722.690 |
- 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 955.000 EUR
- 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 6.400.000 EUR
- 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.500.000 EUR
- 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. | für die Grundsteuer | |
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 335 v. H. |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 335 v. H. |
der Steuermessbeträge; | ||
2. | für die Gewerbesteuer auf | 350 v. H. |
der Steuermessbeträge. |
- 6 Stellenplan
Der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2023 ist Bestandteil dieser Satzung
Neuhausen ob Eck, 17. Juli 2023
gezeichnet
Marina Jung
Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushalts-satzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbe-hörde am 30. Mai 2023 vorgelegt.
Das Landratsamt Tuttlingen hat mit Schreiben vom 6. Juli 2023 (AZ: 55-902.41) die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltssatzung bestätigt und den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 0,955 Mio. Euro sowie den Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 6,4 Mio. Euro genehmigt. Im Übrigen enthält die Haushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Teile.
Gemäß § 81 Abs. 3 GemO kann jedermann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan in der Zeit von Freitag, 21. Juli 2023 bis Montag, 31. Juli 2023 je einschließlich, während den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus, Rathausplatz 1, Zimmer E. 04 (Trauzimmer/Besprechungsraum) einsehen.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Das Bürgermeisteramt