Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Umlegungsplans

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Umlegungsplans

Gemeinde Neuhausen ob Eck

Landkreis Tuttlingen

 

Umlegung „Breite III“, Gemarkung Schwandorf

 

Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans

 

 

Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans

 

Nach Erörterung mit den Eigentümern hat die Umlegungsstelle mit Beschluss vom 18.04.2023 nach § 66 des Baugesetzbuches (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist) den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Breite III“ aufgestellt. Dem Umlegungsplan liegt der seit dem 23.02.1995 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Breite III“ der Gemarkung Schwandorf zu Grunde.

 

Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

Die Umlegungskarte enthält die neu zugeteilten Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen, sowie die der Gemeinde Neuhausen ob Eck nach § 55 Abs. 2 BauGB zugewiesenen Flächen. Das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen.

Das Umlegungsverzeichnis führt insbesondere die neu zugeteilten Flurstücke nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und des neuen Bestandes mit Angabe ihrer Eigentümer, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken, die Gebote und Belastungen, sowie die geldlichen Leistungen und Fälligkeiten, sowie einen erläuternden Text auf.

 

Den Umlegungsbeteiligten wird nach § 70 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.

 

 

Einsichtnahme in den Umlegungsplan

 

Der Umlegungsplan kann vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung an – bis zur Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters – während den Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Neuhausen ob Eck, Rathausplatz 1, 78579 Neuhausen ob Eck, im Büro von Herrn Muschalek eingesehen werden.

Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

 

 

 

Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten

 

Die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Neuhausen ob Eck vom 25.01.2022 über den Umlegungsbeschluss enthält die Aufforderung zur Anmeldung von im Grundbuch nicht eingetragenen Rechten.

Gemäß § 48 BauGB ist diese Frist für die Anmeldung solcher Rechte mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans abgelaufen.

 

 

Tuttlingen, den 18.04.2023

 

gez.

Heiko Gerstenberger

Amtsleiter

Umlegungsstelle

Landratsamt Tuttlingen

Vermessungs- und Flurneuordnungsamt

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