Gemeinde Neuhausen ob Eck – Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Einzelhandel an der Lenzinger Breite“;

Hier:

  • Billigung des Entwurfs für die Beteiligung und Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Wiederholung der Beteiligung:

Bei der Bekanntmachung der Beteiligung vom Donnerstag, den 2. April 2026, fehlte der gemäß
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erforderliche Hinweis darauf, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Aus diesem Grund wird die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch eine erneute Bekanntmachung wiederholt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen ob Eck hat am 24.03.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf für die Offenlage zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Einzelhandel an der Lenzinger Breite“ gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Geltungsbereich umfasst in der Gemeinde Neuhausen ob Eck die Flurstücke Nrn. 100 (tlw.), 100/6, 4831 (tlw.), 4835 (tlw.), 4836/1 (tlw.), 4837 (tlw.), 4838 (tlw.), 4839 (tlw.), 4840 (tlw.), 4890 (tlw.), 4893 (tlw.), 4893/2 (tlw.), 4896/1 (tlw.) und 4896/2 (tlw.) in der Gemarkung Neuhausen. Die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes beträgt ca. 1,4 ha. Der Geltungsbereich ist über die Tuttlinger Straße erschlossen.

Der sonstige Geltungsbereich (Ausgleichsfläche für die Feldlerchenbrutpaare) umfasst in der Gemeinde Neuhausen ob Eck das Flurstück Nr. 670 (tlw.) in der Gemarkung Worndorf mit einer Fläche von ca. 0,4 ha.

Der exakte Zuschnitt des Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Einzelhandel an der Lenzinger Breite“ ergibt sich aus den zeichnerischen Festsetzungen.

Geltungsbereich im Katasterausschnitt (Quelle: LGL, www.lgl.de)

 

sonstiger Geltungsbereich (Ausgleichsfläche für die Feldlerchenbrutpaare) im Katasterausschnitt (Quelle: LGL, www.lgl.de)

Die Gemeinde Neuhausen ob Eck mit rund 4.170 Einwohnern (Stand Juni 2024, Statistisches Landesamt Baden-Württemberg), liegt im Landkreis Tuttlingen. Seit der Verwaltungsreform 1973 gehören ihr die beiden Ortsteile Worndorf und Schwandorf an, wobei Schwandorf sich in die Gemeindeteile Oberschwandorf, Unterschwandorf, Volkertsweiler und Holzach gliedert.

Die Gemeinde Neuhausen ob Eck beabsichtigt die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts im Nordwesten des Ortsteils Neuhausen im Gewann Lenzinger Breite. Die Notwendigkeit für die Ausweisung eines neuen Standorts für den Einzelhandel resultiert aus einem gestiegenen Versorgungsbedarf einerseits und der nicht ausbaufähigen und verkehrsungünstigen Lage des vorhandenen Lebensmitteldiscounters am bisherigen Standort im Kreuzungsbereich von Meßkircher Straße und Carl-Benz-Straße andererseits.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes muss für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein. Mit dem Bebauungsplan soll zum einen ein planungsrechtlicher Rahmen gesetzt werden. Zum anderen soll eine geordnete, städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden, die der städtebaulichen Gesamtkonzeption der Gemeinde entspricht und den Anforderungen an die örtlichen Gegebenheiten genügt. Darüber hinaus sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gem. § 1 Abs. 6 BauGB die Belange der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. Die Planung dient der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen.

Vorgesehen ist zum einen die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel – Lebensmittel“ sowie Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Grünordnung.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren gemäß BauGB.

Der Entwurf für die Offenlage des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Einzelhandel an der Lenzinger Breite“ umfasst:

  • Zeichnerischer Teil
  • Textteil, bestehend aus planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, nachrichtlichen Übernahmen und Hinweisen
  • Begründung
  • Umweltbericht

Jeweils in der Fassung vom 06.03.2026

  • Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP)
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
  • Ausgleich Feldlerche & Null-Monitoring-Bericht
  • Nahversorgungskonzept für die Gemeinde Neuhausen ob Eck
  • Schalltechnische Immissionsprognose
  • Baugrund- und Gründungsgutachten

 

Diese Unterlagen werden in der Zeit vom

19.06.2026 bis einschließlich 20.07.2026

auf der Homepage der Gemeinde Neuhausen ob Eck (https://neuhausen-ob-eck.de/bebauungsplaene/) sowie über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) abrufbar sein.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen werden außerdem im Rathaus der Gemeinde Neuhausen ob Eck (Gemeindeverwaltung Neuhausen ob Eck, Raum E 04, Rathausplatz 1, 78579 Neuhausen ob Eck) zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag und Donnerstag 9.00-12.30 Uhr und Dienstag 9.00-12.30 und 14.00-18.00Uhr) oder nach Terminvereinbarung zur Einsicht bereitgehalten.

Weiter sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

–              Umweltbericht zu den Schutzgütern Pflanzen und Tiere inkl. biologischer Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft, Mensch, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter mit Aussagen und Ausgleichs-/Minderungsmaßnahmen sowie mit Artenschutzrechtlicher Vorprüfung, Spezieller artenschutzrechtliche Prüfung und Ausgleich Feldlerche & Null-Monitoring-Bericht. Hierbei sind insbesondere Aussagen zu den geplanten Neuversiegelungen hervorzuheben, welche die bestehenden Bodenfunktionen beeinträchtigen und zum Wegfall von Bruthabitaten für die Feldlerche führen.

–              Baugrund- und Gründungsgutachten mit Aussagen zur Bodenbeschaffenheit und Versickerungsfähigkeit.

–              Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit Stellungnahmen zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, zur Betroffenheit von Feldlerchen und deren Ausgleich, zur Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung, zum Ausgleich über Ökokontomaßnahmen, zur Entwässerung des Gebietes inklusive Versickerung, zu Minderungsmaßnahmen hinsichtlich der Bodenversiegelung sowie zu Hochwasser und Starkregen.

Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen gegenüber der Gemeinde Neuhausen ob Eck elektronisch, bei Bedarf aber auch auf anderen Wegen, abgegeben werden.

Die Kontaktdaten lauten:

  • E-Mail: artur.muschalek@neuhausen-ob-eck.de
  • Postalische Anschrift: Artur Muschalek, Kämmerei

Rathausplatz 1, 78579 Neuhausen ob Eck

, Fax: 07467 9460 25.

  • Mündliche Vorsprache / zur Niederschrift nach Terminvereinbarung: Artur Muschalek, Kämmerei, Rathausplatz 1, 78579 Neuhausen ob Eck, Telefon: 07467 9460 16

 

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls mit ausliegt.

 

Gemeinde Neuhausen ob Eck, den 18.06.2026

 

gez.

Marina Jung

Bürgermeisterin

 

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